Geregelte Schadorganismen

Quarantäneorganismen

Zur Verhinderung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schäden werden besonders gefährliche Schadorganismen geregelt. Es handelt sich dabei um Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge. Mit dem Inkrafttreten der neuen Pflanzengesundheitsverordnung am 1. Januar 2020 werden diese besonders gefährliche Schadorganismen unter anderem neu nach objektiven Kriterien in folgende zwei Kategorien unterschieden.

Die vollständigen Kriterien sind der Pflanzengesundheitsverordnung zu entnehmen (PGesV; SR 916.20).

Quarantäneorganismen

Bei Quarantäneorganismen handelt es sich um besonders gefährliche Schadorganismen mit potentiell grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung, welche in der Schweiz nicht oder nur lokal auftreten. Dazu gehören auch die prioritären Quarantäneorganismen und die potentiellen Quarantäneorganismen. Prioritäre Quarantäneorganismen werden aufgrund ihres schwerwiegenden Schadpotentials prioritär behandelt. Bei den potentiellen Quarantäneorganismen ist die Aufnahme in die Liste der Quarantäneorganismen in Abklärung. Für alle diese Organismen gilt in der Schweiz eine allgemeine Melde- und Bekämpfungspflicht. Verdachtsmeldungen sind an die zuständigen kantonalen Dienste (meist die Kantonalen Pflanzenschutzdienste) oder bei für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu richten.

Zur Verhinderung der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen werden in der Schweiz verschiedene Kontrollen und Überwachungen durchgeführt. Für die Durchführung sind alle Organe des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und die zuständigen kantonalen Dienste involviert.

Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Bei geregelten Nicht-Quarantäneorganismen handelt es sich um besonders gefährliche Schadorganismen, welche in der Schweiz oder der EU verbreitet sind und hauptsächlich über zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen verbreitet werden. Da ihr Auftreten in Pflanzgut ein hohes Schadpotenzial aufweist, werden phytosanitäre Massnahmen bezüglich des Inverkehrbringens von gesundem Vermehrungsmaterial ergriffen.

Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen werden im Rahmen der Kontrollen für den Pflanzenpass auf Betrieben mit Pflanzenproduktion für den gewerblichen Gebrauch kontrolliert. Dafür ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst zuständig. Ausserhalb dieser Betriebe sind geregelte Nicht-Quarantäneorganismen nicht geregelt und gelten als Qualitätsschadorganismen. Dann liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen kantonalen Diensten sowie den Ansprechpersonen für die Diagnostik von nicht geregelten Pflanzenschadorganismen.

Letzte Änderung 17.10.2023

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